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MIETER
MITTWOCH, 27. JANUAR 2010
Vorzeitiger Auszug aus der Mietwohnung
Zahlungsfähige Nachmieter finden
Catrina Angele, Rechtsberaterin Mieterinnen- und Mieterverband Zürich
 
Wer umziehen will, kann sich in der Regel nicht aussuchen, auf welchen Zeitpunkt die neue Wohnung angetreten werden soll. Oft reicht die Zeit bis zum Umzugstermin nicht mehr aus, um den Mietvertrag für die alte Wohnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den nächsten Kündigungstermin aufzulösen.

Unter Umständen ist die Verwaltung in so einem Fall bereit, die Mieterschaft vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, vielleicht weil sie eine Warteliste hat oder weil sie einen Freistand für eine Wohnungsrenovation nutzen will. Ist dies nicht der Fall oder ist die Verwaltung nicht bereit, dies schriftlich zu bestätigen, muss eine zumutbare und zahlungsfähige Ersatzmieterin oder ein zumutbarer und zahlungsfähiger Ersatzmieter gefunden werden, damit nicht bis zum ordentlichen Ablauf des Mietvertrages der Mietzins für zwei Wohnungen bezahlt werden muss.

Vorurteile gelten nicht
Zahlungsfähigkeit liegt vor, wenn der Betreibungsregisterauszug höchstens vereinzelte Einträge aufweist, die nicht auf Zahlungsschwierigkeiten oder eine mangelhafte Zahlungsmoral schliessen lassen. Zudem sollte der Mietzins nicht mehr als einen Drittel des Haushalteinkommens ausmachen. Zumutbar sind im Prinzip alle Mieterinnen und Mieter, von denen nicht zum Vornherein Störungen zu erwarten sind. Es dürfen keine höheren oder anderen Anforderungen als an die bisherige Mieterschaft gestellt werden. Antipathien und Vorurteile der Vermieterschaft, beispielsweise wegen der Nationalität oder dem Familienstand, genügen nicht als Ablehnungsgrund.

Da es für die ausziehende Mieterschaft schwierig ist, im voraus zu beurteilen, ob sich der Mietinteressent oder die Mietinteressentin tatsächlich als geeignet erweisen wird und dann auch tatsächlich bereit ist, den Mietvertrag zu übernehmen, sollten sicherheitshalber möglichst mehrere Vorschläge gemacht werden. Die ausgefüllten Mietinteressenten-Formulare müssen möglichst früh mit eingeschriebenem Brief an die Verwaltung gesandt und Kopien davon behalten werden. Die Verwaltung kann sich bei der Überprüfung je nach Umständen 10 bis 30 Tagen Zeit nehmen. Während dieser Dauer muss der Mietzins für die bisherige Wohnung auf jeden Fall weiter bezahlt werden.

Gleiche Mietbedingungen
Von der Pflicht zur Weiterbezahlung des Mietzinses ist die vorzeitig ausziehende Mieterschaft dann ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem ein geeigneter Interessent oder eine geeignete Interessentin bereit ist, die frei werdende Wohnung zu übernehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie bisher gegolten haben. Versucht die Verwaltung, einen höheren Mietzins zu erhalten und kommt der neue Mietvertrag deshalb nicht zustande, oder wird die Ersatzmieterschaft trotz Eignung abgewiesen oder springt sie ab, weil sich die Verwaltung zu lange mit dem Entscheid Zeit lässt, ist die bisherige Mieterschaft von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Da oft nicht klar ist, weshalb kein neuer Vertrags zustande gekommen ist, ist es zu empfehlen, sich genau sowohl bei der vorgeschlagenen Ersatzmieterschaft wie auch bei der Verwaltung über die Gründe des Scheiterns der Vertragsverhandlungen zu erkundigen. Zeigt sich dann aber, dass das neue Mietverhältnis aus Gründen, die bei der Ersatzmieterschaft liegen, gescheitert ist, bleibt nichts anderes übrig, als weiter zu suchen.

Dei folgenden Rechtsberatungsstellen des Mieterinnen- und Mieterverbandes Zürcher Unterland stehen (ohne Voranmeldung) zur Verfügung:
Bülach
Sekretariat GBI
Müsegg 3
Dienstag 18.30 bis 19.30 Uhr
Zürich
MVZ, Tellstr. 31,
Montag bis Mittwoch von 15.30 bis 18 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 19 Uhr
E-Mail:
mieterverband.zu@bluewin.ch
Internet:
www.mieterverband.ch/zu
 
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