| MIETER |
| MITTWOCH,
25. AUGUST 2010 |
| Das Zutrittsrecht sorgt immer wieder für Streit mit der Vermieterschaft |
| Mietwohnung betreten ist strafbar |
| Catrina Angele, Rechtsberaterin Mieterinnen- und Mieterverband Zürich |
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Max Müller hat eine kleine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus gemietet. Seine Vermieterin ist eine sparsame und umweltbewusste Frau. Wenn Max Müller im Winter nach der Arbeit nach Hause kommt, stellt er immer wieder mal fest, dass die Vermieterin offenbar mit einem Zweitschlüssel in die Wohnung gekommen ist und die offenen Kippfenster geschlossen und die Heizkörper herunter gedreht hat.
Die Verwaltung des Blocks, in welchem Maria Meier wohnt, besitzt einen Passepartout für alle Wohnungstüren. Es wurde zwar angekündigt, dass alle Küchen in den nächsten Tagen neu gestrichen werden sollen, ein genauer Zeitpunkt wurde aber nicht genannt. Als Maria Meier eines Morgens aus der Dusche kommt, trifft sie unvermutet auf die Maler, die mit Hilfe des Passepartouts in die Wohnung gekommen sind, nachdem sie unter der Dusche die Türklingel nicht gehört hat.
Diese zwei Beispiele sind reale Fälle aus der Beratungspraxis. Max Müller und Maria Meier fühlen sich natürlich in ihrer Privatsphäre gestört und wollen wissen, ob die Vermieterschaft einen Schlüssel zu ihrer Wohnung besitzen darf.
Ausschliesslicher Gebrauch Mit dem Mietvertrag erwerben die Mietenden das Recht auf den ausschliesslichen Gebrauch der Mietsache. Sie können daher grundsätzlich jeder Person den Zutritt verbieten, auch der Vermieterschaft. Diese hat kein Recht, Schlüssel für die Mieträumlichkeiten zu behalten. Betritt sie gegen den Willen der Mieterschaft die Wohnung, so verletzt sie damit nicht nur den Mietvertrag, sondern sie macht sich sogar des Hausfriedensbruches schuldig und es kann ein entsprechender Strafantrag gestellt werden. Allerdings ist ein solches Strafverfahren risikobehaftet und eine harmonische Beziehung zur Vermieterschaft dürfte spätestens danach nachhaltig verunmöglicht sein.
In drei Fällen muss aber der Vermieterschaft der Zutritt zu den vermieteten Räumlichkeiten erlaubt werden: wenn diese neu vermieten werden sollen, wenn die Liegenschaft oder die Wohnung verkauft werden soll und wenn der Zutritt für den Unterhalt der Mietsache erforderlich ist. In Notfällen, wie zum Beispiel einer Feuersbrunst oder einem Wasserrohrbruch, darf sogar die Türe aufgebrochen werden, wenn niemand anwesend ist.
In der Regel muss der Besuch aber genügend früh, nach Ansicht des Mieterinnen- und Mieterverbandes mindestens 48 Stunden voraus, angekündigt werden. Wohnungsbesichtigungen müssen so organisiert werden, dass die Bewohnerinnen und Bewohner möglichst wenig belästigt werden und es ist Rücksicht auf deren Terminkalender nehmen. Aber auch die Mieterschaft sollte eine gewisse Flexibilität zeigen, sie kann nicht jeden Termin ablehnen. Oft enthalten die Allgemeinen Bestimmungen, die vielen Mietverträgen angehängt werden, nähere Angaben über die Modalitäten der Ausübung des Zutrittsrechts.
Verweigerung hat Folgen Verweigert die Mieterschaft zu Unrecht den Zutritt, läuft sie Gefahr, schadenersatzpflichtig zu werden. Die Vermieterschaft darf sich aber, wenn keine Notfallsituation vorliegt, nicht einfach eigenmächtig und gewaltsam Einlass verschaffen, sondern sie muss sich in einem derartigen Fall an das Gericht wenden und beantragen, dass die Mieterschaft zur Duldung des Zutritts verpflichtet wird.
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| Dei folgenden Rechtsberatungsstellen
des Mieterinnen- und Mieterverbandes Zürcher Unterland stehen
(ohne Voranmeldung) zur Verfügung: |
Bülach
Sekretariat GBI
Müsegg 3
Dienstag 18.30 bis 19.30 Uhr |
Zürich
MVZ, Tellstr. 31,
Montag bis Mittwoch von 15.30 bis 18 Uhr, Donnerstag von 15.30 bis 19 Uhr |
E-Mail:
mieterverband.zu@bluewin.ch |
Internet:
www.mieterverband.ch/zu |
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| Mittwoch, 25.August 2010 |
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