Alle sagen etwas anderesGibt es überhaupt einen Betriebsschluss am Flughafen Zürich?
Bei der Diskussion um Fluglärm sind Begriffe wie «Nachtflugsperre» oder «Betriebsschluss» entscheidend. Doch die Bedeutung dieser Worte wird unterschiedlich ausgelegt.

Die Flughafen Zürich AG hat kürzlich ihr Lärmbulletin für den Monat August veröffentlicht. Dabei zeigte sich: In den Monaten August und Juli starteten und landeten nach 23 Uhr insgesamt 940 Flugzeuge.
Nebst der Feststellung, dass die Lärmbelastung in der Nacht für die Bevölkerung des Unterlands nach wie vor zu hoch ist, hat der Artikel aber noch etwas Weiteres aufgezeigt. Begriffe wie «Betriebsschluss», «Nachtflugsperre» oder auch «Nachtflugverbot» werden in der Öffentlichkeit anders wahrgenommen als beispielsweise von der Flughafen Zürich AG, dem Bazl oder einer Anti-Fluglärm-Organisation wie etwa «Fair in Air». Die einzelnen Betroffenen interpretieren diese Worte unterschiedlich und kommen zu entsprechend verschiedenen Schlüssen darüber, was nun eigentlich gilt.
Schluss ist nicht gleich Schluss
Es fängt schon mit dem Wort «Betriebsschluss» an. Ein kniffliger Fall. Für den Flughafen Zürich ist die Sache klar: «Betriebsschluss ist um 23.30 Uhr», so Flughafen-Mediensprecherin Bettina Kunz. Dies ergebe sich aus der Verordnung über die Infrastruktur Luftfahrt (VIL). Und gegenüber dieser Regelung seien die Betriebszeiten am Flughafen Zürich erheblich gekürzt. «Dies ist festgesetzt im Objektblatt des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) für den Flughafen Zürich sowie im Betriebsreglement.»
Das Wort «Betriebsschluss» fehlt allerdings in besagtem Betriebsreglement. «Dieser Begriff kommt im Betriebsreglement nicht vor, weshalb er aus den Bestimmungen des Reglements abgeleitet werden muss», sagt Christine Caron-Wickli, Leiterin Kommunikation des Bundesamts für Zivilluftfahrt (Bazl). «Nach Ansicht des Bazl ist ordentlicher Betriebsschluss des Flughafens Zürich um 23.30 Uhr», erklärt sie weiter. Dies ergebe sich aus dem Anhang zum Betriebsreglement. Dort wird festgehalten, dass der gewerbsmässige Verkehr bis um 23 Uhr geplant werden darf. Verspätete Starts und Landungen sind dann bis um 23.30 Uhr ohne besondere Bewilligung zugelassen.
Reglement und Objektblatt unterscheiden sich
Robert Bänziger, Geschäftsführer des Schutzverbands der Bevölkerung um den Flughafen Zürich (SBFZ), weist auf ein Problem bei dieser Argumentation hin. «Gemäss dem Objektblatt des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) für den Flughafen Zürich ‹werden die Betriebszeiten in Zürich auf die Zeit von 6 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt, mit der Möglichkeit des Verspätungsabbaus bis 23.30 Uhr›.» Das widerspricht ergo dem Betriebsregelment, da gemäss diesem der Flughafen Zürich eine halbe Stunde länger für den nationalen und internationalen Luftverkehr geöffnet ist. «Wir haben hier – ganz streng gesehen – eine Aufweichung des übergeordneten Rechtstitels», so Bänziger. Denn der SIL wird durch den Bundesrat erlassen, während das Betriebsreglement vom Flughafen Zürich selbst eingereicht und anschliessend vom Bazl genehmigt wird. «Wie diese Aufweichung zustande kommt, ist uns nicht bekannt», so Bänziger.
Eine «Wortklauberei» lohne sich aber nicht, sagt Bänziger auch. «Pragmatisch gesehen ist die Betriebszeit des Flughafens 24 Stunden pro Tag. Er muss jederzeit in der Lage sein, ein Flugzeug starten oder landen zu lassen.» Entscheidend seien die abgewickelten Flugbewegungen.
Ähnlich, wenn auch nicht ganz gleich, argumentiert Urs Dietschi, Vizepräsident des Vereins Fair in Air und Kantonsrat aus Lindau. «Die Betriebszeit am Flughafen Zürich ist 6 Uhr bis 23 Uhr.» Er verweist dazu unter anderem auf die Website des Kantons Zürich zum Thema «Flugbetrieb und Umwelt». Die Zeit bis 23.30 Uhr sei «nur» Verspätungsabbau, werde aber seit Jahren als «Betriebszeit» missbraucht, antwortet Dietschi schriftlich auf die entsprechende Frage.
Die Rega darf immer
Doch warum dürfen am Flughafen Zürich nicht einfach 24 Stunden lang Flüge abgefertigt werden? Weil der Flugverkehr in der Nacht nur eingeschränkt erlaubt ist. Verwendet wird in diesem Zusammenhang gerne der Begriff «Nachtflugsperre». Auch dieser ist allerdings problematisch.
«Die Nachtflugsperre betrifft die Zeit von 23.30 bis 6 Uhr», sagt Bettina Kunz vom Flughafen Zürich. Ausnahmen für diese Sperre seien in der Luftfahrtverordnung und im Betriebsreglement geregelt. «So sind etwa Ambulanzflüge der Rega in dieser Zeit erlaubt.»
Das Bazl tut sich hingegen schwer mit dem Begriff. Weder im SIL noch im Betriebsreglement seien die Begriffe «Nachtflugsperre» oder «Nachtflugverbot» enthalten, so das Amt. «Grundsätzlich gibt es in der Schweiz weder eine Nachtflugsperre noch ein Nachtflugverbot; allerdings sind Starts und Landungen während der Nacht eingeschränkt.»
Interessant hierbei: Während das Bazl nicht von der Nachtflugsperre spricht, kennt das Bundesamt für Umwelt (Bafu) den Begriff sehr wohl. Sowohl Bazl wie auch Bafu gehören zum Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek). Bei den Massnahmen gegen den Fluglärm schreibt das Bafu auf seiner Website: «Für den Flughafen Zürich gilt eine Nachtflugsperre von 23 bis 6 Uhr. Vorbehalten ist der ordentliche Verspätungsabbau für Starts und Landungen bis 23.30 Uhr.»
Die Nachtflugsperre ist gut versteckt
Ein weiteres Problem: Für die Akteure von Organisationen, die sich für den Lärmschutz der Bevölkerung einsetzen, sind das Nachtflugverbot und die Nachtflugsperre sehr wohl wichtig und gesetzt. Das kommt daher, dass im Flughafengesetz des Kantons die Sperre zu finden ist. Robert Bänziger vom Schutzverband weist darauf hin. «Im Paragrafen 3 steht: Der Staat wirkt darauf hin, dass eine Nachtflugsperre von sieben Stunden eingehalten wird.» Daraus gehe zweifelsfrei hervor, dass die Nachtflugsperre von 23 Uhr bis 6 Uhr – nämlich sieben Stunden – dauere.
Und obwohl im SIL der Begriff «Nachtflugsperre» fehlt, im Objektblatt für den Flughafen Zürich des SIL taucht er dann doch auch wieder auf. Bänziger weist darauf hin, dass es dort heisst: «Die Nachtflugsperre soll über das Jahr gesehen grossmehrheitlich ausnahmenfrei bleiben.» Ergo – so Bänziger – gehe auch daraus hervor, dass die Nachtflugsperre von 23 Uhr bis 6 Uhr dauere.
Komplizierend kommt in der ganzen Debatte noch hinzu, dass «Nachtflugverbot» und «Nachtflugsperre» zum Teil als Synonyme und zum Teil als unterschiedliche Begriffe verwendet werden. So bezeichnet Urs Dietschi von «Fair in Air» etwa als «Nachtflugsperre» die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, wo abgesehen vom Verspätungsabbau bis 23.30 Uhr eigentlich keine Starts und Landungen erfolgen dürften. Mit dem «Nachtflugverbot» wird gemäss ihm hingegen die Zeit zwischen 22 Uhr bis 6 Uhr bezeichnet, weil ab 22 Uhr Starts und Landungen für den privaten Luftverkehr verboten sind.
Begriffe sind für die Wahrnehmung entscheidend
Es lässt sich also feststellen, dass entscheidende Worte in der Debatte rund um den Fluglärm unterschiedlich wahrgenommen und auch definiert werden. Ist Betriebsschluss nun um 23 Uhr, weil die 30 Minuten danach nur noch für verspätete Flüge genutzt werden dürfen? Ist Schluss um 23.30 Uhr, weil es ab dann eine Ausnahmebewilligung benötigt? Oder ist theoretisch gar nie Schluss, weil die Rega immer fliegen können muss?
Das mag nach Haarspalterei klingen, doch die jüngsten Reaktionen auf die publizierten Flugbewegungszahlen nach 23 Uhr zeigen, dass die uneinheitliche Definition und unterschiedliche Auslegung der Begriffe immer wieder zu Streit führt.
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