Eingrenzung verkürzt
Ein weggewiesener Ausländer legte Beschwerde gegen seine Eingrenzung auf Kloten ein.

Im Juli 2016 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen einen weggewiesenen Ausländer eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Kloten an. Die Eingrenzung wurde ab Eröffnung der Verfügung auf zwei Jahre befristet. Der Mann gelangte darauf an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und beantragte die Aufhebung der Eingrenzung. Dies wurde abgewiesen, wogegen der Mann Beschwerde erhob.
Im Urteil, das gestern publiziert wurde, schreibt das Verwaltungsgericht, dass Eingrenzungen mit der Kontrolle und Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer ein öffentliches Interesse verfolgen. Die vorliegende Eingrenzung sei geeignet, die staatliche Kontrolle über den Beschwerdeführer zu erleichtern und dessen Ausreise zu fördern. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Eingrenzung, da der Beschwerdeführer «nicht in zumutbarer Weise an der Papierbeschaffung mitwirkte», zweimal untertauchte und mehrfach straffällig wurde.
Die Eingrenzung auf Kloten erweise sich in räumlicher Hinsicht als verhältnismässig. In zeitlicher Hinsicht falle ins Gewicht, dass der Mann bereits 1994 in die Schweiz einreiste und 1995 rechtskräftig weggewiesen wurde. Trotz langer Verfahrensdauer und zahlreicher Abklärungen bei diversen Staaten stehe seine Identität noch nicht fest. Bei dieser Sachlage erweise sich die Dauer der Eingrenzung von zwei Jahren nicht mehr als verhältnismässig und sei auf eineinhalb Jahre zu kürzen.
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