Protokolle der Versammlungen sollen im Internet publiziert werden
Künftig dürfte die Gemeinde Hochfelden die Protokolle der Gemeindeversammlungen auf ihrer Website veröffentlichen, so dass alle sie im Internet nachlesen können. Ein Stimmbürger hat den Anstoss dazu gegeben.
Der Hochfelder Stimmberechtigte Ruedi Keller hat dem Gemeinderat am 12. April eine Anfrage eingereicht. Darin fragt er den Gemeinderat, ob er bereit sei, «künftig das genehmigte Protokoll von Gemeindeversammlungen auf der Homepage der Gemeinde Hochfelden zu veröffentlichen?» Seinen Vorstoss begründet Keller damit, dass im Kanton Zürich seit 2008 für Kanton und Gemeinden das Öffentlichkeitsprinzip gelte.
Das heisse, dass die Dokumente der Verwaltung grundsätzlich allen Personen offenzulegen und eine aktive Informationspolitik zu betreiben sei. «Viele Gemeinden veröffentlichen deshalb das Protokoll ihrer Gemeindeversammlungen auf ihrer Homepage, was bürgerfreundlich, ökologisch und kostengünstig ist», schreibt Ruedi Keller.Manchmal interessiere es ihn, was im Protokoll stehe. Bisher musste er dafür immer im Gemeindehaus nach dem Dokument fragen. Freundlicherweise sei es für ihn auch jeweils kopiert worden.
Gemeinde reagiert schnell
Zwei, drei Tage nach dem Eintreffen von Kellers Anfrage habe er von der Gemeindeverwaltung ein E-Mail erhalten, worin mitgeteilt wurde, das jüngste Protokoll sei nun online. «Das war sehr nett, aber da ich eine offizielle Anfrage gestellt habe, möchte ich auch eine offizielle Antwort an der nächsten Gemeindeversammlung, die am 14. Juni stattfindet», sagte der Hochfelder. Er wolle nämlich wissen, was der Gemeinderat beschlossen habe und welche Regelung künftig gelte.
Grundsätzlich spreche nichts gegen eine Veröffentlichung der Protokolle auf der Website, erklärte die Hochfelder Gemeindepräsidentin Simone Caneppele auf Anfrage. «Wir werden die Anfrage behandeln, einen Beschluss fassen und unsere Antwort an der nächsten Gemeindeversammlung mitteilen.»
Anfrage nach Paragraph 51
Bei Ruedi Kellers Schreiben handelt es sich um eine «Anfrage nach Paragraph 51». Dieses Instrument hält fest: «Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten», steht im Gemeindegesetz. Solche Anfragen müssen spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung je nach Art dem Gemeinderat oder dann der Schulpflege vorliegen – sofern diese Gemeinden noch nicht fusioniert sind.
Die Behörde beantwortet solche «Anfragen nach Paragraph 51» in der Regel als letztes Traktandum einer Gemeindeversammlung. Der Stimmberechtigte hat danach die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Antwort abzugeben. Eine Diskussion findet jedoch nicht statt.
Einige machens schon
Die Gemeinde Hochfelden würde mit der Veröffentlichung der GV-Protokolle beileibe keine Pionierrolle einnehmen. In einigen Gemeinden ist dies schon seit längerer Zeit üblich. So etwa in Bachs, Bassersdorf, Buchs, Oberembrach oder Rorbas, um nur einige Gemeinden des Zürcher Unterlands zu nennen.
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