Vollzugsanstalt in RegensdorfGefängnis hätte Insassen das Telefon nicht wegnehmen dürfen
In der JVA Pöschwies wurde einem Insassen das Mobiltelefon abgenommen, und die Vernichtung wurde diskutiert. Zu Unrecht, befand jetzt das Bundesgericht.

Die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies musste vor Bundesgericht eine Niederlage gegen einen Insassen einstecken. Gegenstände des Streits waren ein Mobiltelefon, ein Kopfhörer und ein Erotikmagazin. Aber der Reihe nach: Angefangen hatte der Streit mit einer Verfügung vom 27. Mai 2020. Die JVA Pöschwies bestrafte damit den Insassen «wegen verschiedener Disziplinarvergehen», auferlegte ihm sechs Tage Arrest und eine Busse von 60 Franken. Ein Mobiltelefon, das ihm eine Woche zuvor ausgehändigt worden war, ein Kopfhörer und ein Erotikmagazin wurden sichergestellt. Telefon und Kopfhörer kamen zur Abteilung «Sicherheit intern», wo Gegenstände weiterverwertet– also verkauft – oder vernichtet werden. Zum Magazin heisst es, dafür sei die Entsorgung angeordnet worden.
Kopfhörer zurückerhalten, Telefon nicht
Der Betroffene rekurrierte und stellte einen Antrag auf die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Diese wurde von der JVA Pöschwies in der Folge tatsächlich abgeändert: Der Rekurrent erhielt seinen Kopfhörer zurück, das Telefon aber nicht. Und die Justizdirektion wies den Rekurs sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die Verfahrenskosten sollte der Rekurrent zahlen. Dessen Antwort war eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Damit wollte er vor allem eine unentgeltliche Prozessführung und einen Rechtsbeistand erstreiten. Beides wurde abgelehnt, die Gerichtskosten beliefen sich auf 1345 Franken zulasten des Gefängnisinsassen. Auf alles, was das Erotikmagazin betrifft, trat das Gericht übrigens nicht ein. Mit dieser Ausgangslage gelangte der Gefängnisinsasse ans Bundesgericht.
Dieses erachtete jenen Teil der Klage als «knapp hinreichend begründet», bei dem es um die Verletzung der Eigentums- beziehungsweise Besitzrechte «in Bezug auf das Mobiltelefon und die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren» geht. Der Gefängnisinsasse ist der Meinung, das sichergestellte Mobiltelefon habe zu seinen Effekten gehört und nicht in die Hände der Abteilung «Sicherheit intern». Es habe nämlich angenommen werden müssen, dass das Telefon sein Eigentum sei. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu festgehalten, dass die Besitzverhältnisse beim Mobiltelefon nicht geklärt werden konnten. Der Beschwerdeführer habe zur Klärung nichts beigetragen, weil er bei einer Anhörung die Aussage verweigert habe, sodass bloss habe vermutet werden können, wessen Eigentum das Gerät sei. Und das reiche nicht aus, um es zu den Effekten zu legen.
Das Eigentum ist garantiert, der Besitz geschützt
Indes gibt es einen Gesetzesartikel, der das Eigentum garantiert und daneben auch den Besitz schützt. Genau darauf stützt sich das Bundesgericht in seiner Argumentation. Es kam zum Schluss, dass es sich «um einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie» handle, wenn einem Insassen das Telefon weggenommen werde im Ansinnen, es möglicherweise zu vernichten. Der Eingriff sei «klarerweise unverhältnismässig». Das Telefon hätte direkt zu den Effekten gehört.
Jetzt geht die Sache zurück ans Verwaltungsgericht, damit dieses neu darüber befindet. Sollte nun alles so bleiben wie vom Bundesgericht einstweilen festgelegt, werden keine Gerichtskosten erhoben.
Martin Liebrich ist stellvertretender Chefredaktor beim «Zürcher Unterländer». Er arbeitet seit 1999 im Journalismus.
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