«Gleichbehandlung» oder «Steuergeschenk»
Zürcher Firmen sollen künftig Verluste aus ihrer Geschäftstätigkeit bei der Grundstückgewinnsteuer verrechnen können. Gegner der Gesetzesänderung warnen vor Steuerausfällen.

Mit einer Revision des kantonalen Steuergesetzes soll eine schweizweit einzigartige Regelung abgeschafft werden. Im Kanton Zürich ansässige Firmen müssen Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften bisher auch dann voll umfänglich versteuern, wenn sie aus ihrer geschäftlichen Tätigkeit Verluste ausweisen.Ausserkantonale Firmen, die im Kanton Zürich ein Grundstück verkaufen, können den daraus resultierenden Gewinn hingegen mit allfällig vorhandenen Verlusten aus ihrer Geschäftstätigkeit verrechnen.
Der Kantonsrat hat der Gesetzesänderung, welche diese Ungleichbehandlung beseitigt, Ende Oktober vergangenen Jahres zugestimmt. Mit 96 zu 75 Stimmen ist das Resultat allerdings eher knapp ausgefallen. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, am 10. Juni entscheiden die Stimmberechtigten an der Urne.
Umstritten sind vor allem zwei Punkte: Erstens die Höhe der zu erwartenden Steuerausfälle und zweitens ob die Änderung mit der Steuersystematik vereinbar ist.
Erträge schwanken stark
Sinkende Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer würden nur die Gemeinden betreffen. Der Kanton erhält keinen Anteil aus diesen Einnahmen. Eine genaue Prognose zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung zu machen, ist nicht möglich. Gemäss Berechnung der Finanzdirektion sollen sich die entgangenen Einnahmen für die Gemeinden in durchschnittlichen Jahren auf insgesamt rund vier bis fünf Millionen Franken belaufen.
Eine ebenfalls von der Finanzdirektion durchgeführte Analyse der Zahlen von acht repräsentativen Gemeinden aus den Jahre 2008 bis 2012 zeigt jedoch, dass es auch Ausreisser geben kann. 2012 hätten die Mindereinnahmen infolge der vorgeschlagenen Gesetzesänderung alleine in der Stadt Zürich fast 44 Millionen Franken betragen. Die noch verbliebenen Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von fast 125 Millionen Franken wären aber immer noch deutlich über dem langjährigen Durchschnitt gelegen.
Befürworter der Steuergesetzrevision argumentieren mit der Gleichbehandlung der Unternehmen. Die jetzige Situation sei ein Nachteil für den Wirtschaftsstandort Zürich. Die Befürworter erachten es als unfair, dass im Kanton Zürich ansässige Firmen bei der Grundstückgewinnsteuer anders behandelt werden als ausserkantonale Firmen. Die Unterscheidung ist Folge eines Bundesgerichtsurteils aus dem Jahr 2004. Das Gericht forderte, dass bei interkantonalen Unternehmen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen berücksichtigt werden muss.
Private zahlen weiterhin
Die Gegner wiederum stören sich daran, dass die Änderung zu einer Vermischung zweier verschiedener Steuerarten führen würde. Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich, im Gegensatz zu Unternehmenssteuern und Einkommenssteuern, um eine Objektsteuer. Zudem würde die neue Regelung zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen und Privatpersonen führen. Die Vorlage sei «ein Steuergeschenk für Immo-Haie, Banken und Versicherungen». Privatpersonen müssten die Grundstückgewinnsteuer wie bis anhin unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation entrichten.
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