Klatsche für Gesundheitsdirektion
Listenspitäler, die weniger Ausbildungsplätze anbieten, als vom Kanton gefordert, müssen zahlen. Die Universitätsklinik Balgrist hat sich gegen eine Abgabe gewehrt und bekam auf der ganzen Linie Recht.

Spitäler, die sich auf der Spitalliste befinden, sind dazu verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in nicht-universitären Berufen auszubilden. Die Gesundheitsdirektion berechnet die Anzahl der zu leistenden Ausbildungswochen nach einem Schlüssel. Für eine Vollzeitstelle im Bereich Pflege und Betreuung beispielsweise, muss ein Listenspital 11,9 Ausbildungswochen erbringen.Spitäler, die ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachkommen, müssen eine so genannte Ersatzabgabe leisten. 2014 galt als Übergangsjahr. Die Spitäler wurden erst zur Kasse gebeten, wenn sie 75 Prozent des Solls unterschritten.
So erhielt die Universitätsklinik Balgrist vom Kanton für nicht erbrachte Ausbildungswochen im Jahr 2014 eine Rechnung über 48 825 Franken. Nach der Buchhaltung der Gesundheitsdirektion betrug die Differenz zum Soll 108,5 Wochen.
Rechnung löst sich in Luft auf
Das Balgrist rekurrierte zunächst mit bescheidenem Erfolg beim Regierungsrat. Dann reichte das Spital Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Und das Gericht hat dem Balgrist vollumfänglich Recht gegeben, wie dem eben publizierten Urteil zu entnehmen ist. Entsprechend muss die Klinik keinen einzigen Franken Ersatzabgabe bezahlen.
Das Balgrist hatte in seiner Beschwerde zwei Punkte angeführt: Im Jahr 2014 hätte die Universitätsklinik 36 Ausbildungswochen für Praktika auf der Intensivpflege anbieten müssen. Die Klinik argumentierte, sie verfüge gar nicht über eine Intensivstation, welche die Voraussetzungen für eine Zertifizierung erfülle. Entsprechend könne sie keine solche Ausbildung anbieten. Die Gesundheitsdirektion liess das nicht gelten. Wenn nicht auf der Intensivpflege, müsse das Balgrist die 36 Ausbildungswochen eben für einen anderen Gesundheitsberuf leisten.
Pflicht erfüllt
Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung der Gesundheitsdirektion nicht. Das Balgrist könne aus objektiven Gründen keine Ausbildungsplätze in Intensivpflege anbieten. Es bestehe also kein Ausbildungspotenzial für diesen Beruf und dieses fehlende Potenzial könne auch nicht fiktiv angerechnet werden. Die Ausbildungsverpflichtung lässt sich für das Verwaltungsgericht nicht auf einen anderen Beruf übertragen.
Bezüglich weiterer 73 Wochen macht das Balgrist geltend, sei die Minderleistung unverschuldet. Man habe drei Ausbildungsstellen nicht besetzen können. Von Bildungszentren seien zwei Studierende weniger zugewiesen worden. Und in einem Fall liege der Grund in der Kapazitätsbeschränkung eines Bildungsanbieters. Laut Gesundheitsdirektion ist das Spital gesetzlich verpflichtet, die Aus- und Weiterbildung sicherzustellen. Könne es Stellen nicht besetzen, müsse es zusätzliche Massnahmen zur Rekrutierung in die Wege leiten.
Dieser Sicht folgte das Verwaltungsgericht nicht. Das Spital habe seine Pflicht erfüllt, wenn es Ausbildungsplätze zur Verfügung stelle. Laut Urteil ist das Balgrist seiner Pflicht nachgekommen und es bleibt kein Raum für eine Ersatzabgabe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Balgrist hat für das Jahr 2015 denselben Rekurs eingereicht.
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