
Die Einfahrt zu einem Parkhaus in Bülach.
Foto: Paco Carrascosa
Mal angenommen, Sie besässen ein Geschäft oder auch eine Praxis – und dazu Parkplätze für Ihre Kundschaft. Diese Plätze hätten Sie mit einem richterlichen Verbot belegen lassen. Dieses verbietet Unberechtigten das Parkieren. Dennoch wären die Parkplätze ständig besetzt von Personen, die eben mal schnell über die Strasse einkaufen oder im benachbarten Café einkehren. Es ist anzunehmen, dass Sie dies verärgern würde.
Kommentar zu privaten Parkplatzkontrollen – Parkplatz-Sheriffs brauchen klare Grenzen
Die mit der Kontrolle privater Parkplätze beauftragten Firmen scheinen teilweise jedes Augenmass vermissen zu lassen. Das gehört verboten.