Mann will trotz Registereinträgen Waffe
Das Gesuch eines Mannes für einen Waffenerwerbsschein wurde abgelehnt, weil er zahlreiche Registereinträge hatte. Das Bezirksstatthalteramt muss sich aber nochmals damit befassen.

Ein Mann will trotz zahlreicher Einträge im Polizeiinformationssystem POLIS eine Waffe. Ein Bezirksstatthalteramt aus dem Kanton Zürich hatte dessen Gesuch für einen Waffenerwerbsschein abgelehnt. Jetzt muss es sich auf Geheiss des Verwaltungsgerichts nochmals damit befassen.
Das Statthalteramt stützte sich bei seinem Entscheid auf zehn POLIS-Einträge zwischen September 2001 und Oktober 2015. Aufgeführt sind unter anderem häusliche Gewalt, Körperverletzungen, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Diebstahl.
Das Verwaltungsgericht machte nun jedoch in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil schwere Verfahrensfehler geltend: Das Gesuch des Mannes wurde zwar aufgrund seiner POLIS-Einträge abgelehnt. Trotzdem verweigerte man ihm die Einsicht in seinen Registerauszug. Er hatte daher keine Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist der Meinung, dass es notwendig ist, die Sicht des Betroffenen miteinzubeziehen, «gerade weil es sich bei den Einträgen im POLIS nicht um gerichtlich beurteilte Sachverhalte handelt».
Aus dem Auszug des Mannes gehe nicht eindeutig hervor, ob jeweils ein Verfahren eröffnet und allenfalls abgeschlossen beziehungsweise eingestellt wurde.
Der Mann machte in seiner Beschwerde geltend, dass alleine die Häufigkeit von POLIS-Einträgen keine Verhaltensauffälligkeiten belegen können, die eine Gefährdungslage beweisen würden. Ausserdem sei er im Strafregister nicht verzeichnet.
Drittgefährdung ist naheliegend
Gemäss Verwaltungsgericht ist aufgrund der Einträge der Verdacht auf eine Drittgefährdung aber naheliegend. Der Mann, der bereits einmal legal eine Waffe besass und in einem Schiessverein war, habe in einem E-Mail an das Statthalteramt mit dem Betreff «Idiot» auch nicht den Eindruck erweckt, eine ausgeglichene Person zu sein.
Dieser Verdacht sei von den Behörden - nachdem der Betroffene angehört wurde - erneut zu prüfen. Zudem schlägt das Gericht vor, dass zur Vervollständigung des Sachverhalts allenfalls zusätzliche Abklärungen wie das Einholen einer ärztlichen Unbedenklichkeitserklärung gut wären.
Es wies den Fall deshalb zurück ans Bezirksstatthalteramt. Ausserdem sprach es dem Mann eine Parteientschädigung von rund 1500 Franken zu. Der Entscheid ist rechtskräftig.
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