Zehnjähriger darf seine Vorhaut behalten
Eine muslimische Mutter wollte ihren zehnjährigen Sohn, der sich in einem Kinderheim befindet, beschneiden lassen. Das Obergericht verwehrt der Mutter den Wunsch und verweist auf das Kindeswohl.
Die II. Zivilkammer des Obergerichts hatte sich mit einem delikaten Fall zu befassen. Nach der Scheidung hatte die Mutter von Chalid* die Obhut über die Kinder erhalten. Gleichzeitig stellte man diesen einen Beistand zur Seite. Mitte 2014 - im Alter von fünf Jahren - wurde Chalid im Kinderheim untergebracht.
Im April 2017 kündigte die Mutter dann bei der Beiständin an, sie plane, ihren Sohn in den Sommerferien beschneiden zu lassen. Nach diversen Rücksprachen untersagte die KESB der Frau dieses Vorhaben. Sie beschwerte sich erfolglos beim Bezirksrat und wandte sich dann ans Obergericht.
Ein medizinischer Grund für die Beschneidung des Knaben existiert nicht.Übereinstimmende Auskunft mehrerer befragter Ärzte.
Unstrittig ist laut schriftlichem Urteil des Obergerichts, dass der Knabe bezüglich seiner Beschneidung noch nicht urteilsfähig ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Mutter nun alles entscheiden darf. Ihrer Entscheidungskompetenz sind nämlich Grenzen gesetzt, wenn das Kindeswohl und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes betroffen sind.
Zirkumzision ist einfache Körperverletzung
In der Schweiz gebe es weder eine gesetzliche Grundlage noch einschlägige Gerichtsentscheide zum Thema, hält das Gericht fest. Hingegen existiert ein Grundlagenpapier des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte. Darin ist festgehalten, dass die Zirkumzision (Beschneidung) den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfülle. Auch ohne medizinische Notwendigkeit handle es sich deshalb aber nicht automatisch um eine Gefährdung des Kindeswohls.
Im konkreten Fall kommt das Gericht zum Schluss, dass keine medizinische Indikation für den Eingriff vorliege. Das wurde von mehreren angefragten Ärzten festgestellt. Die Mutter hatte zwar anfänglich behauptet, Chalid habe Probleme beim Urinieren. Sie hielt aber nicht an diesem Argument fest.
Eingriff für Kinderpsychiater nicht zumutbar
Zwei Ärzte äusserten sich dahingehend, dass die Beschneidung das Kindeswohl nicht gefährde. Anders sah dies der befragte Kinderpsychiater. Er erwähnte eine Episode um die Anpassung der Zahnspange des Jungen. Bei der Behandlung habe dieser komplett die Fassung verloren, herumgeschrien und Mobiliar zerstört. Der Eingriff sei aus seiner Sicht nicht zumutbar, wenn er medizinisch nicht notwendig sei.
Die Mutter befürchtet, ihr Sohn könnte von muslimischen Kindern gemobbt werden.Mutter, die ihren Sohn beschneiden lassen wollte.
Der Vorfall wurde von der Kindsmutter nicht bestritten. «Das Wohl des Kindes erscheint durch die Vornahme der Beschneidung derzeit gefährdet», schreibt das Obergericht demzufolge in seinem Entscheid.
Die Mutter hatte zusätzlich argumentiert, ihr Sohn könnte durch muslimische Kinder gemobbt werden, da er nicht beschnitten sei. Konkrete Anhaltspunkte würden aber fehlen, wie bereits die Vorinstanz festhielt.
Recht auf religiöse Erziehung nicht verletzt
Weil das Kindeswohl im Fall von Chalid gefährdet ist, verletzt der Entscheid auch nicht das Recht der Mutter zur religiösen Erziehung. Das Zuwarten mit der Beschneidung habe für den Knaben auch keine direkten Nachteile bei der Ausübung seines Glaubens. Der Junge wird dereinst selber entscheiden können, ob er sich beschneiden lassen will oder nicht. Der Entscheid des Obergerichts ist rechtskräftig.
*Name geändert.
Erstellt: 24.09.2019, 11:52 Uhr








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