Verwaltungsgericht spricht Polizisten Geld zu
Die Kantonspolizei muss einem fristlos entlassenen Polizisten über 50 000 Franken Schadenersatz bezahlen. Die fristlose Kündigung sei rechtswidrig, befand das Verwaltungsgericht.

1,49 Millionen Dateien mit pornografischem Material, davon 1400, die unter das Pornografieverbot oder das Verbot von Gewaltdarstellungen fallen, vertrauliche polizeiliche Daten auf privaten Datenträgern und Comics, die sexuelle Gewalt gegen Frauen, sexuelle Handlungen mit Tieren und Kindern zeigen: Das alles hortete ein Zürcher Kantonspolizist, seit 1991 Korpsmitglied, bei sich zu Hause.
Die Kantonspolizei Zürich zog, als sie davon erfahren hatte, die Notbremse und entliess den Beamten Ende Januar 2014 fristlos. Damit zeigte sich der Betroffene nicht einverstanden und zog den Fall ans Zürcher Verwaltungsgericht. Seinen Rekurs hatte die Sicherheitsdirektion im Juli 2015 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer forderte sechs Monatslöhne in Gesamthöhe von über 50000 Franken als Schadensersatz sowie knapp 40000 Franken Entschädigung. Dazu kommen Zinszahlungen von 5 Prozent auf beide Beträge.
Ordentliche Kündigung im Dezember 2013
Der Grund für seine Beschwerde: Bereits im Dezember 2013 teilte die Kantonspolizei ihm mit, dass sie eine ordentliche Kündigung in Erwägung ziehe. Im Rekursverfahren führte die Kantonspolizei dazu aus, dass das Verhalten ihres Angestellten und die ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Unterlagen des Strafverfahrens lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten.
Denn bis im Dezember 2013 wusste die Kapo aufgrund einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer erst, dass «diverses Material wie Computer, Festplatten, Kapo-Unterlagen und -Ausdrucke sowie diverse 'Comics für Erwachsene' (allenfalls Gewalt-Pornos) - ungezählt» beschlagnahmt wurden. Die Kapo ersuchte zwar um Akteneinsicht, erhielt diese aber nur beschränkt.
Sie bat deshalb den Beschwerdeführer um Erlaubnis, bei der Staatsanwaltschaft Auskunft darüber zu verlangen, ob sich auf den sichergestellten Datenträgern und Unterlagen solche mit verbotenem Inhalt befinden und wenn ja, welcher Natur diese seien.
Dies verweigerte er ihr vorerst, worauf die Kapo im Dezember das Verfahren eröffnete, um das Anstellungsverhältnis ordentlich aufzulösen. Als sie Mitte Januar 2014 doch Einsicht erhielt, folgte am 28. Januar 2014 prompt die fristlose Entlassung.
Das Recht verwirkt
Das Verwaltungsgericht lässt die fristlose Entlassung jedoch nicht gelten. Da die Kapo nach der Hausdurchsuchung vom «Privatarchiv» mit Polizeiakten wusste, und sich dennoch nur für eine ordentliche Kündigung aussprach, verwirkte sie ihr Recht, deswegen nachträglich eine fristlose Entlassung auszusprechen.
Zudem ist der private Besitz und Konsum von Pornografie in der Schweiz auch für Polizisten nicht verboten. Die Kapo begründete die fristlose Kündigung denn auch im Wesentlichen damit, dass der Beamte im Besitz von harter Pornografie war. Das stritt dieser im Strafverfahren ab, welches im November 2014 eingestellt wurde.
Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts verstiess die Kapo daher auch gegen die Unschuldsvermutung, die bis zur Verurteilung gilt, was die fristlose Entlassung ebenfalls rechtswidrig mache.
Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer einen Schadensersatz in Höhe von sechs Monatslöhnen inklusive Anteil am 13. Monatslohn zu, was total 50'137.45 Franken ausmacht. Dazu gibt es einen Verzugszins von 5 Prozent. Eine Entschädigung erhält der ehemalige Polizist nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
SDA/mst
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