Winterthur darf Vaterschaftstest erzwingen
Die Stadt Winterthur darf einen DNA-Test zur Aberkennung der Vaterschaft anordnen. Das entschied heute das Bundesgericht.

Eine Heimat- oder Wohngemeinde ist berechtigt, die Anerkennung eines Kindes durch einen Mann anzufechten. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde der Stadt Winterthur und der Gemeinde Flums-Dorf teilweise gutgeheissen.
Im konkreten Fall gebar eine Kosovarin nach der Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann im September 2010 ein Kind. Der Schweizer anerkannte das Kind rund einen Monat später beim Zivilstandsamt Winterthur. Damit erhielt das Kind das Bürgerrecht des Vaters von Flums-Dorf.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief im darauf folgenden Jahr die Aufenthaltsberechtigung der Frau. Die Behörde geht davon aus, dass die Verbindung zwischen dem Schweizer und der Kosovarin, zwischen denen ein Altersunterschied von rund dreissig Jahren besteht, von Anfang an eine Scheinehe war.
Dennoch konnte die Frau ihr Aufenthaltsrecht nach einem ersten Gang bis vor Bundesgericht behalten, weil ihr Kind Schweizer Bürger ist und damit ein Recht hat, in der Schweiz zu leben.
Keine Interessenabwägung
In einer öffentlichen Beratung hat das Bundesgericht am Donnerstag entschieden, dass Heimat- und Wohngemeinde legitimiert sind, gegen die Anerkennung eines Kindes Klage zu erheben.
Bei der Prüfung dieser Berechtigung muss gemäss Bundesrichtern nicht eine Abwägung der Interessen des Kindes und jener der Öffentlichkeit vorgenommen werden. Das Klagerecht sei absolut.
Die Frage, was es für das Kind bedeutet, wenn es rechtlich betrachtet keinen Vater mehr hat, muss in diesem Verfahrensstadium nicht geklärt werden.
Wie in der öffentlichen Beratung dargelegt wurde, ist die entsprechende Bestimmung im Zivilgesetzbuch geschaffen worden, um Missbräuche zu verhindern, wie beispielsweise die Erlangung eines Bürgerrechts und den damit verbundenen Folgen.
Aufgebot zum DNA-Test
Eine Aberkennung der Vaterschaft war in diesem Fall bisher gescheitert, weil der Mann sich weigerte, eine Probe für einen DNA-Test abzugeben. Das Zürcher Obergericht hielt eine zwangsweise Durchführung eines DNA-Tests für ausgeschlossen.
Das Bezirksgericht Winterthur wird nun die genetische Abstammung des Kindes feststellen lassen müssen. Wenn nötig, wird es auf Geheiss des Bundesgerichts eine zwangsweise Entnahme eines Abstrichs der Wangenschleimhaut verfügen müssen, falls sich der anerkennende Vater weiterhin weigert.
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