Zürich erhält im Spitallisten-Streit Recht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Bündner Spitalliste Psychiatrie gutgeheissen.

Die Aufnahme der Clinica Holistica Engiadina in Susch verstösst demnach gegen die Bestimmungen einer korrekten Spitalplanung.
Die Regierung des Kantons Graubünden hatte der Suscher Klinik im Oktober 2013 neu einen Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen erteilt und auf die bisherige Beschränkung der Bettenkapazität verzichtet.
Der Kanton Zürich reichte gegen die Aufnahme der Klinik auf die Spitalliste Beschwerde ein. Zunächst musste das Bundesverwaltungsgericht überhaupt prüfen, ob es für die Beschwerde zuständig ist. Diese Frage bejahte es, worauf der Kanton Graubünden den Entscheid erfolglos ans Bundesgericht weiterzog. Das Lausanner Gericht trat nicht auf die Beschwerde ein.
Ziel: Kosteneindämmung und Stellenabbau
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht auch in der Sache selbst entschieden. Im heute publizierten Urteil ist es zum Schluss gekommen, dass die Kosteneindämmung und der Abbau von Überkapazitäten auch weiterhin zu den Zielen der Spitalplanung gehören. Die gesetzlich verankerte Pflicht der Kantone sei es, ihre Planungen zu koordinieren.
Die Bündner Regierung habe vor ihrem Beschluss der Spitalliste Psychiatrie jedoch keine Koordination mit anderen Kantonen vorgenommen. Sie habe darüber hinaus die Patientenströme zwischen den Kantonen nicht ausgewertet. Und durch den Verzicht auf ein Bewerbungsverfahren sei der Psychiatriebereich dem Wettbewerb entzogen worden. Gerade der Wettbewerb unter den verschiedenen Kliniken und Spitälern soll gemäss Krankenversicherungsgesetz aber die Kosten dämmen.
Vorsorgeplanung ausgehebelt
Der Kanton Zürich hatte in seiner Beschwerde gerügt, dass der Ausbau des Angebots in der Suscher Klinik von 5 auf 50 Betten Auswirkungen auf den Kanton Zürich habe. Die Wahl eines Patienten, ein ausserkantonales Spital für eine Behandlung aufzusuchen, führe zu Vergütungsansprüchen gegenüber dem Wohnkanton.
Auch werde die bedarfsgerechte Versorgungsplanung des Kantons Zürich durch das Vorgehen des Kantons Graubünden ausgehebelt.
Urteil eine Novität
Die Bündner Regierung teilte heute in einer Reaktion mit, gemäss Urteil gelte in Bezug auf die Zulassung der Clinica Holistica zulasten der obligatorischen Krankenversicherung die alte Spitalliste Psychiatrie. Auf dieser Liste sei die Klinik mit einem Leistungsauftrag für Stressfolgeerkrankungen mit fünf Betten für Bündner Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgeführt.
Weiter schrieb die Regierung, das Urteil stelle eine Novität dar. Erstmals sei eine Beschwerde eines Kantons gegen die Spitalliste eines anderen entschieden worden. Dabei seien gewisse Grundsätze der neuen Spitalplanung konkretisiert worden.
Die zuständigen Stellen des Kantons Graubünden würden nun das Urteil und die darin enthaltenen Ausführungen zu den Regeln der Spitalplanung analysieren und danach die notwendigen Planungsschritte an die Hand nehmen.
SDA
Dieser Artikel wurde automatisch aus unserem alten Redaktionssystem auf unsere neue Website importiert. Falls Sie auf Darstellungsfehler stossen, bitten wir um Verständnis und einen Hinweis: community-feedback@tamedia.ch